Aufklärungspflicht des Autohändlers über Unfalleigenschaft
Dazu das OLG Karlsruhe in einem Beschluss vom 25.10.2010 - 4 U 71/09 - wie folgt:
“1. Ist ein Gebrauchtfahrzeug erkennbar in bestimmten Bereichen nachlackiert worden, so ist dies für einen Kraftfahrzeughändler in
der Regel ein Hinweis auf die Möglichkeit eines reparierten Unfallschadens.
2. Veräußert ein Kraftfahrzeughändler ein nachlackiertes Fahrzeug, muss er den Kaufinteressenten in der Regel auf die nachlackierten
Stellen und den sich daraus ergebenden Unfallverdacht hinweisen. Verschweigt der Händler diese Umstände, kommt eine arglistige
Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 11 BGB in Betracht.
3. Ein Kraftfahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen hereinnimmt, ist vor einer Weiterveräußerung verpflichtet, das Fahrzeug -
mindestens - durch eine einfache Sichtprüfung, bei der Nachlackierungen festgestellt werden, auf mögliche Unfallschäden zu
untersuchen. Das Unterlassen einer Sichtprüfung kann den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach der Veräußerung an einen Dritten
ein Unfallschaden festgestellt wird.
4. Ein größeres Kfz-Handelsunternehmen muss durch eine entsprechende Organisation sicherstellen, dass…
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