Aufhebungsvertrag und keine Sperrzeit
Schließt der Arbeitnehmer nach arbeitgeberseitiger einen ab, tritt keine Sperrzeit ein, wenn die Arbeitgeberkündung rechtmäßig gewesen wäre
und die gewährte den Betrag nach § 1a KSchG
nicht übersteigt.
In dem hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall ist der Sperrzeitbescheid rechtswidrig und war es auch schon
zur Zeit seines Erlasses.
Allerdings hat die Klägerin durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags selbst „das Beschäftigungsverhältnis gelöst“ im Sinne von §
144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III und sich dadurch versicherungswidrig verhalten (§ 144 Abs. 1 Satz Halbsatz 1 SGB III). Der Abschluss
des Aufhebungsvertrags – noch innerhalb der laufenden dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage – führte dazu, dass
die Arbeitgeberkündigung vom 29.11.2007 gegenstandslos wurde. Die Klägerin und das Unternehmen sind in dem Aufhebungsvertrag davon
ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung enden sollte. Dies ergibt sich vor allem aus Nr. 1 des Vertrags, wo auf
eine Kündigung nicht hingewiesen wurde, sodass die Vereinbarung kein bloßer Abwicklungsvertrag war. Ebenso hat die Klägerin
grobfahrlässig ihre Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.2008 verursacht, denn als sie den Aufhebungsvertrag schloss, hatte sie keine
konkrete Aussicht auf eine (nahtlose) Anschlussbeschäftigung.
Jedoch hatte die Klägerin, darin pflichtet das Landessozialgericht dem Sozialgericht Konstanz bei, einen wichtigen Grund im Sinne von
§ 144 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, der Möglichkeit der
Versichertengemeinschaft, sich gegen Risikofälle wehren zu können, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an
deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, tritt eine Sperrzeit nur dann ein, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten
zugemutet werden konnte. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger
Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein. Im gegebenen Kontext des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages hat das
Bundessozialgericht einen wichtigen Grund angenommen, wenn dem Arbeitnehmer zum gleichen Beendigungszeitpunkt eine rechtmäßige
Kündigung aus einem nicht von seinem Verhalten abhängigen Grund gedroht hat. Dabei steht der Umstand, dass die vereinbarte Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit der Zahlung einer Abfindung verknüpft worden ist, der Annahme, es liege ein wichtiger Grund vor, nicht
bereits grundsätzlich entgegen. Das BSG hat für – bei drohender Kündigung – geschlossene Aufhebungsverträge ferner entschieden, dass
zwar das Interesse am Erhalt der Abfindung für sich allein einen wichtigen Grund nicht begründen kann…
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