Aufhebungsvertrag sollte nicht gefaxt werden

Ein vom Arbeitnehmer auf dem Original unterzeichneter, aber lediglich per Fax zurückgesandter Aufhebungsvertrag entspricht laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Schriftform, wobei die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Aufhebungsvertrag ist damit unwirksam. Beruft sich der Arbeitnehmer später darauf, kann der Arbeitgeber nur dann rechtsmissbräuchliches [...]

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Themen: Aufhebungsvertrag , Was Darf Nicht Gefaxt Werden

Erschienen 12. Februar 2006 auf http://www.recht-blog.com.

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