Zwangsverwalter: Ansprüche gegen den Zwangsverwalter
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Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Vollstreckungsgericht die Vergütung des Zwangsverwalters für die Zeit der Zwangsverwaltung festsetzen, und zwar unabhängig von dem Grund für die Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden.
Dem Zwangsverwalter steht trotz der späteren Aufhebung des Verfahrens ein Vergütungsanspruch für die geleistete Tätigkeit zu (vgl. § 152a, § 153 Abs. 1 Halbsatz 1 ZVG).
Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren gegenüber der Schuldnerin nicht wirksam angeordnet worden ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 146 Abs. 1 ZVG. Auch dann muss die Festsetzung erfolgen (§ 152a ZVG, § 22 ZwVwV) und darf der Zwangsverwalter die Vergütung auch nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen (§ 155 Abs. 1 ZVG).
Trotz der (im hier entschiedenen Fall) fehlenden Zustellung ist die Beschlagnahme in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugegangen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 ZVG); auch war die Schuldnerin als Eigentümerin Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 9 ZVG). Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, können die Beschlagnahme und die Anordnung der Zwangsverwaltung auseinander fallen. Die Beschlagnahme ist als Hoheitsakt auch dann wirksam, wenn Aufhebungsgründe bestehen, und endet selbst im Fall der Antragsrücknahme erst mit Aufhebung des Verfahrens.
Während der Beschlagnahme ist dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen, § 148 Abs. 2 ZVG. Der Zwangsverwalter muss die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen und haftet für etwaige Pflichtverletzungen. Im Gegenzug hat er Anspruch auf die Vergütung, deren Festsetzung gemäß § 152a ZVG, § 22 ZwVwV durch das Gericht zu erfolgen hat. Aufgrund der Festsetzung darf der Zwangsverwalter die Vergütung der Masse ohne weiteres vorweg entnehmen (§ 155 Abs. 1 ZVG, § 22 ZwVwV). Reicht die Masse nicht aus, um die Vergütung zu decken, kann er sich – unabhängig von der Anforderung von Vorschüssen – auch an den Gläubiger halten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV).
Reicht die Masse – wie hier – aus, darf der Zwangsverwalter ihr die Vergütung auch dann noch entnehmen, wenn das Verfahren inzwischen aufgehoben worden ist, und zwar unabhängig von dem Grund, der zu der Aufhebung geführt hat. Einer ausdrücklichen Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht, wie sie bei Tätigkeiten im Außenverhältnis nach Aufhebung des Verfahrens erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 ZwVwV), bedarf es insoweit nicht. Für die während der Zeit der Zwangsverwaltung begründe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Dezember 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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