Verwaltungsgericht Köln: Gericht stoppt Kölner Glasverbot an Karneval
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 4. Februar 2010 — Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Köln die sofortige Vollziehung des „Glasverbots“ an Karneval in der …
Mit Beschluss vom 3.2.2010 (Az. 20 L 88/10) hat das Verwaltungsgericht Köln die sofortige Vollziehung des „Glasverbots“ an Karneval in der Kölner Innenstadt aufgehoben. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel statt, der gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 13.01.2010 geklagt hatte.
Mit der Allgemeinverfügung hatte die Stadt für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen. Die von der Stadt ebenfalls angeordnete sofortige Vollziehung hob das Gericht nun auf.
Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr rein vorsorgliche Maßnahmen, wie ein vorbeugendes Verbot, grundsätzlich nicht zulasse. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Sie werde es im Regelfall erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte, hinzukämen. Das Verbot träfe aber auch eine Vielzahl von Personen, die sich ordnungsgemäß verhielten und deswegen im Rechtssinne „Nichtstörer“ seien.
Die Stadt Köln will nun beim OVG NW eine Beschwerde einlegen.
Text: Pressemitteilung des VG Köln vom 3.2.2010 – Bild: stock.xchng
BewertungRelevante Rechtsnormen: § 35 S. 2 VwVfG (NW) (Allgemeinverfügung), § 80 V VwGO (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage)
Exame…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Februar 2010 auf http://www.examensrelevant.de.
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Behördeninternet: Verwaltungsgericht Köln
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Begründung: Rein vorsorgliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht zulässig