Keine Benutzung eines Mobiltelefons bei blossem Aufnehmen/Halten/Umlagern
Kreuzberger Verkehrsrecht | 5. April 2007 — Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzu…
Nachdem in der Vergangenheit schon so einige merkwürdige Urteile zur verbotenen Benutzung von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen ergangen sind, hier ein erfrischend deutlicher Beschluss des OLG Düsseldorf, AZ: IV-2 Ss (OWi) 134/06 - (OWi) 70/06 III vom o5.10.2006:
"Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO (im Anschluss an OLG Köln NJW 2005, 3366 = NStZ 2006, 248 = NZV 2005, 547).
Aus den Gründen:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 40.- € verurteilt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Urteil ist materiell-rechtlich fehlerhaft, weil die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons nicht tragen.
Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, die auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, hat dieser sein (heruntergefallenes) Mobiltelefon lediglich aufgenommen und in der Hand gehalten, um es vom Fußraum auf den Beifahrersitz zu legen. Allein dieses Verhalten hat das Amtsgericht bereits als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gewertet.
Diese Beurteilung des Normgehalts der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist rechtsfehlerhaft. Sie überschreitet die äußersten Grenzen verfassungskonformer richterlicher Auslegung, die durch den (noch) möglichen Wortsinn markiert wird. Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit für den Normadressaten verlangt, ist für die Auslegung einer bußgeldbewehrten Verbotsvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend. Für Interpretationen, die über den erkennbaren Wortsinn hinausgehen, ist dabei kein Raum (m.w.N.).
... Schon nach seinem Wortsinn erfordert der Begriff der Benutzung, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Nicht das Aufnehme…
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