Aufgrund der während des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestehenden Versicherungspflicht handelt es sich bei freiwilligen Beiträgen
zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung nicht um angemessene Beiträge im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr
So urteilte das Sozialgericht Urteil vom 19.07.2011, - S
28 AS 143/09 - . Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom abzusetzen Beiträge zu öf-fentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
soweit diese Bei-träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für
den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Per-sonen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
versicherungspflichtig sind (a) und Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind (b), soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden. Vom Absetzungstatbestand werden daher
alternativ zu den obliga-torischen Vorsorgebeiträgen - wie sich im Umkehrschluss aus der gesetzlichen Formulie-rung "gesetzlich
vorgeschrieben" ergibt - grundsätzlich auch fakultative Vorsorgebeiträge erfasst. Hierunter sind solche Beiträge zu verstehen, die
ein erwerbsfähiger Hilfebedürfti-ger aus eigenem Antrieb, also freiwillig entrichtet, um bestimmte Lebensrisiken für den Schadensfall
im Hinblick auf die daraus resultierenden finanziellen Folgen präventiv ab-zusichern. Vorliegend zahlt der Kläger 141,78 EUR
monatlich als Versicherungsbeitrag zu einer privaten ein. Es handelt sich dabei um einen fakultativen Vor-sorgebeitrag. Derartige
Beiträge sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie "nach Grund und Höhe angemessen" sind, urteilte das Gericht , denn Zitat aus dem
Urteil: " Nach der Gesetzesbegründung soll im Hinblick auf die Angemessenheit der Beiträge auf die aktuellen Lebensumstände, also den
Bezug "staatlicher Fürsorgeleistungen", und nicht den bisherigen Lebenszuschnitt abgestellt werden (vgl. BT-Drucksache 15/1516 zu §
11). Hieraus folgt für die Angemessenheit privater Versicherungsbeiträge dem Grunde nach, dass sie sich auf diejenige Absicherung
gegen mögliche Risiken zu beschränken hat, die in unteren Einkommensschichten zu erwarten ist. Es ist darauf abzustellen, für welche
Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze
Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen, aber auch, welche individuellen Lebensverhältnisse, insbesondere bedingt durch eine
Erwerbstätigkeit, die Situation des Hilfebedürftigen prägen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - zitiert nach juris).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Person knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze ihr Einkommen zunächst zur aktuellen
Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen und erst nachrangig zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen treffen würde. Sie würde sich in
einer finanziell angespann-ten Situation, die es nicht zulässt, neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch in eine private
Rentenversicherung einzuzahlen, regelmäßig gegen eine Beitragseinzahlung in die private Rentenversicherung entscheiden. Einen
zusätzlichen Orientierungsrahmen zur Ausfüllung…
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