Abo Falle: Unterlassungsanspruch wegen Androhung eines Schufa-Eintrags.
Kanzlei Dr. Schenk | 12. August 2010 — Das AG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2010, Az.: 118 C 10105/09 hat entschieden, dass ein Betreiber einer Abo-Falle einem Verbrauche…
Über die Geschäftsmodelle und die Vorgehensweise diverser Firmen, die unter dem Stichwort “Internetabzocke” Verbraucher Verträge für oftmals kostenlose Dienste “unterschieben” wurde bereits mehrfach berichtet. Nun geht der erste Anbieter solcher Angebote in die nächste Runde.
Mit der Drohung eines negativen Schufa-Eintrags versucht nun Outlets.de und einige weitere Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäftsmodellen zur Zahlung der ungerechtfertigten Rechnungen zu bewegen. Denn aufgrund diverser Einträge in Internetforen haben sich sehr viele Verbraucher dazu entschieden die Zahlungsaufforderungen derartiger Unternehmen oder der entsprechenden Inkassounternehmen einfach zu ignorieren.
Aus diesem Grunde gehen die Betreiber der einschlägigen Portale nun einen Schritt weiter. Die aktuelle Drohung lautet, dass die Nichtzahlung der offentstehenden Rechnungsbeträge einen negativen Schufa-Eintrag zur Konsequenz haben würde. Da ein Schufa-Eintrag nur schwer wieder zu beseitigen ist und schwerwiegende Folgen für Kreditanträge oder Finanzierungskäufe haben kann, entschließen sich nun immer mehr Betroffene die offenstehenden Forderungen und Gebühren zu bezahlen.
Dabei ist die Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag völlig unzulässig. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 hat das Amtsgericht Halle (AZ 105 C 4636/09) nun entschieden, dass bereits die Androhung eines Schufa-Eintrags durch ein Inkassobüro dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG rechtfertigen kann, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen (ebenso AG Plön, vom 10.12.2007 – Az. 2 C 650/07; ähnlich auch AG Mainz, vom 14.07.2006, Az: 84 C 107/06). Die Drohung mit einem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis zur Durchsetzung einer bestrittenen Forderung ist unzulässig und rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch.
Einträge bei der Schufa sind in sog. “harten Fällen” und in sog. “weichen Fällen” möglich. Unter “Harte Fälle” werden Straftatbestände wie beispielsweise Scheckbetrug verstanden. Aber auch eine Insolvenz oder Zwangsvollstrekckung kann zu einem berechtigten Schufa-Eintrag auch ohne vorherige Einwilligung führen.
In den sog. “weichten Fällen” bedarf es einer wirksamen Einwilligung zur Übermittlung dieser Daten im Falle von Zahlungsverzögerungen bis hin zum Mahnbescheid etc.
Zu unterscheiden ist zwischen “harten Fällen” und “weichen Fällen”. Eine Datenübermittlung darf nur dann erfolgen, wenn ein “berechtigtes Interesse” besteht, und wenn dieses Interesse den Anspruch auf Persönlichkeitsschutz überwiegt. Die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung trägt im Streitfal…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Dezember 2009 auf http://blog.boesel-kollegen.de.
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