Aufgepasst: Fristen am Rosenmontag :-)

Schon etwas älter ist der BGH, Beschl. v. 25.06.1980 – VIII ZB 9/80 - in dem es um die Wahrung von Fristen an den Karnevalstagen im OLG-Bezirk Düsseldorf ging. Das OLG hatte eine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen der Wiedereinsetzungsantrag. Dazu der BGH: “Die Beklagten legten gegen das am 17. Januar 1980 zugestellte Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Januar 1980 am 19. Februar 1980 Berufung ein. Am 3. März 1980 beantragten sie, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machten sie glaubhaft, daß sie weder am 16. noch am 17. noch am 18. Februar 1980 (Rosenmontag) einen ihrer Prozeßbevollmächtigten oder auch nur deren Kanzlei hätten erreichen können. …..

2. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil in jedem Falle die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden trifft.

a) Hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst mit Schreiben vom 15. Februar 1980 den Lauf der Berufungsfrist mitgeteilt, so träfe sie schon deshalb ein Verschulden, weil sie verpflichtet waren, die Beklagten alsbald von der Zustellung des Urteils zu unterrichten. Zudem hätten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, wenn sie den Lauf der Berufungsfrist erst mit Schreiben vom 15. Februar 1980 mitgeteilt hätten, den Beklagten angesichts der durch die Karnevalstage bedingten Verbindungsschwierigkeiten einen Besprechungstermin vorschl…

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Themen: Rosenmontag , Entscheidung , Bezirk , Fristablauf

Erschienen 20. Februar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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