Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Geschäftsführer einer GmbH oder Mini-GmbH (Unternehmergesellschaft) haben ein weites Aufgabengebiet, das von der gesamten kaufmännischen und technischen Geschäftsleitung bis hin zur Vertretung der Gesellschaft nach außen reicht. Es lässt sich daher nur allgemein umschreiben, welche Aufgaben und Pflichten den Geschäftsführer betreffen.
Inhalt: 1. Der Geschäftsführer - Geschäftsführungsbefugnis 2. Der Geschäftsführervertrag 3. Der Geschäftsführer - Steuerliche Pflichten a) Buchführungspflicht b) Steuerliche Pflichten 4. Der Geschäftsführer - Pflichten gem. Sozialversicherungsrecht a) Auskunfts- und Meldepflichten b) Sonstige sozialversicherungsrechtliche Pflichten 5. Der Geschäftsführer - Einzelne PflichtenDer bzw. die Geschäftsführer bilden eines der Organe der GmbH, durch das die GmbH nach außen vertreten wird. Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer von Gesetzes wegen uneingeschränkt zur Geschäftsführung der GmbH berechtigt und auch verpflichtet, es sei denn, bestimmte Aufgaben werden explizit auf die Gesellschafter der GmbH übertragen (vgl. § 46 GmbHG). Im Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer ist die gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen GmbH und Geschäftsführer sowie das schuldrechtliche Verhältnis zu trennen, wobei letztes durch den Geschäftsführervertrag (Muster Geschäftsführervertrag) begründet und geregelt wird.
1. Der Geschäftsführer – GeschäftsführungsbefugnisDie Geschäftsführungsbefugnis gibt dem Geschäftsführer gegenüber der GmbH das Recht, selbst zu entscheiden, wie der Gesellschaftszweck am besten zu erreichen ist. Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft daher nur das Innenverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer und überträgt dem Geschäftsführer die Entscheidungsgewalt über die GmbH. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, erfolgt die Geschäftsführung nach dem Willen des GmbH-Gesetz durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam. Abweichende Regelungen sind jedoch möglich.
Im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis wird geregelt, in welchem Umfang ein Geschäftsführer die GmbH ohne Beteiligung anderer Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstigen Personen vertreten darf. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis kann in folgende Richtungen begrenzt werden:
Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis auf das eigene Aufgabengebiet, Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis durch Genehmigungsvorbehalte anderer Geschäftsführer, Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis durch Genehmigungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung.Es wird also deutlich, dass man den Geschäftsführer in seiner grundsätzlichen alleinigen Entscheidungsgewalt durch Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis einschränken kann. Inwieweit das Sinn macht oder erforderlich ist, muss im Einzelfall durch die Gesellschafter der GmbH entschieden werden.
Einschränkungen der Geschäftsführungsbefugn…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. März 2010 auf http://blogmbh.de.
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