Aufforderung zum Mietnomadentum durch Jobcenter des Landkreises Görlitz-Nord?
Rechtslektüre
Der folgende im Wege der
beim BSG zur Verhandlung anstehende Fall klingt irgendwie a bisserl danach, denn eine solche Praxis führt nicht nur dazu, dass
bisherige Vermieter dann auf einem nicht unerheblichen Teil von Kosten aus dem Mietverhältnis sitzenbleiben, sondern wird diese und –
wenn derlei auch noch rechtens sein soll – auch künftige bzw potentielle Vermieter nicht gerade fröhlich stimmen, Empfänger von
Sozialleistungen als Mieter zu akzeptieren. Der Fall, der heute beim BSG zur Entscheidung ansteht, lief offenbar nach dem Prinzip
„Nach Dir die Sintflut, Mieter, Hauptsache das sitzt im Trockenen“
oder nach
„Nix wie weg aus der Wohnung, dann übernehmen wir für die neue Wohnung Leistungen – auf den Betriebskostennachforderungen des
bisherigen Vermieters kann der dann ja sitzen bleiben – oder titulieren und wenn über dann titulierte Forderungen bis in die
Zwangsvollstreckung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere anlaufen, wen kümmert’s?“
Das Bundessozialgericht wird heute auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die
Aufwendungen aus einer für eine im ihrer Fälligkeit nicht mehr bewohnte Wohnung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die
Klägerin bezog im Jahr 2006 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Unterhalts nach dem SGB II vom Landkreis B. Auf eine
des Grundsicherungsträgers zog die Klägerin zum 1.11.2006 in eine Wohnung in H – im Zuständigkei…
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