Auffahrunfall kein Indiz für alkoholbedingten Fahrfehler

Das LG Schwerin (Beschluss 33 Qs 36/09 vom o7.o5.2009) hat erneut seine Rechtsauffassung bekräftigt, wonach die Anordnung einer Blutentnahme ohne vorherigen Versuch, eine entsprechende richterliche Anordnung zu erlangen, rechtswidrig ist und zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Interessant auch, was das Gericht zur Indizwirkung eines Auffahrunfall für einen alkoholbedingten Fahrfehler ausführt (Der Mandant hatte eine BAK von 0,83 ‰):

Der dringende Tatverdacht i.S. § 69 Abs. I S. 1 StGB lässt sich auch nicht anders begründen. Zwar kann die richterliche Überzeugung von einer Trunkenheitsfahrt sich bei Fehlen oder Unverwertbarkeit einer Blutprobe auch aus anderen Beweismitteln ergeben (m.w.N.). Umstände, die zweifelsfrei auf durch Alkoholkonsum verursachte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, lassen sich jedoch nicht feststellen. Insbesondere reicht es dafür nicht aus, dass der Beschuldigte auf das Fahrzeug der geschädigten aufgefahren ist und die Wucht des Aufpralls sehr stark war. Auch die Höhe des Schadens kann - schon wegen der unterschiedlichen Fahrzeuggrößen und deren jeweiliger Masse - kein Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sein.

Dies allen Strafverfolger(inne)n zur Lektüre empfohlen, die nur zu gern aus nahezu jedem Fahrfehler eines alkoholisierten Kraftfahrers auch gleich einen alkoholbedingten solchen machen, um ihn anstatt wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen einer Straftat zu verfolgen.

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Themen: Stgb , Schwerin
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 12. Mai 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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