Auffahrunfall und Fahrspurwechsel auf der Autobahn
Mit der Frage Fahrspurwechsel und Auffahrunfall auf der Autobahn hatte sich das Saarländische Oberlandesgericht auseinanderzusetzen.
Unstreitig war der Widerbeklagte mit dem Fahrzeug der Klägerin auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren, der infolge eines
Wolkenbruchs die Autobahn recht langsam befuhr. Streitig war, wie lange vor dem Auffahrunfall der Beklagte von der rechten Spur auf
die Überholspur gewechselt war, nach der Meinung der Klägerin unmittelbar vor dem Unfall, nach Meinung des Beklagten ca. 2-3 Minuten
vorher. Das Landgericht hielt in erster Instanz keine der Unfallschilderungen für nachgewiesen. Das Landgericht hatte den
Anscheinsbeweis für die Alleinschuld des Auffahrenden verneint und war zu einer hälftigen Schadensteilung gekommen.
Dem ist das Oberlandesgericht nun entgegengetreten und hat entschieden, dass 1. bei Auffahrunfällen auf Bundesautobahnen der gegen
den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht den Nachweis voraussetze, dass der Auffahrende „eine gewisse Zeit“ hinter dem
Vordermann auf derselben Fahrspur hergefahren sei. 2. bei einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden der Anscheinsbeweis erst dann
entkräftet sei, wenn der Fahrspurwechsel erwiesenermaßen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erfolgt sei.
Es reicht nach Auffassung des OLG Saarbrücken nicht aus, dass behauptet wird, der Unfallgegner habe kurz vor dem Auffahrunfall die
Fahrspur gewechselt. Allein die Tatsache, dass der Unfallgegner irgendwann einmal die Fahrspur gewechselt hat, reicht nicht aus, um
den typischen Geschehensablauf eines Auffahrunfalls zu widerlegen. Es gibt zwar Obergerichte, die eine hälftige Schadensteilung
vornehmen, wenn nicht aufklärbar sei, wann der Fahrspurwechsel stattgefunden hat. Die überwiegende Meinung, der sich der 4.
Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts anschließt, geht jedoch davon aus, dass nur die bewiesne ernsthafte Möglichkeit,
dass das vo…
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