Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen vor dem Beitritt des Drittstaats zur Europäischen Union

Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt ermöglicht, der die Voraussetzungen nach dem Unionsrecht erfüllt. Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen vor dem Beitritt des betreffenden Drittstaats zur Union sind bei der Berechnung der Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren zu berücksichtigen, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen nach dem Unionsrecht zurückgelegt wurden.

Ausgangsfall für diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union war der Fall zweier polnischer Staatsangehöriger: Herr Ziolkowski und Frau Szeja, beide polnische Staatsangehörige, reisten vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union – in den Jahren 1988 bzw. 1989 – nach Deutschland ein und erhielten eine regelmäßig verlängerte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach deutschem Recht. Im Jahr 2005, nach dem Beitritt Polens zur Union, beantragten sie die Erteilung eines Rechts auf Daueraufenthalt gemäß der Richtlinie über die Freizügigkeit der Personen, die ihnen mit der Begründung versagt wurde, dass sie keine Arbeit hätten und auch nicht nachweisen könnten, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügten. Sie fochten diese Versagung durch die deutschen Behörden vor den zuständigen nationalen Gerichten an.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht, bei dem die Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, möchte vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens wissen, ob im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nur aufgrund des nationalen Rechts zurückgelegte Aufenthaltszeiten als rechtmäßige Aufenthaltszeiten im Sinne des Unionsrechts angesehen werden können. Der Gerichtshof wird ferner gefragt, ob Aufenthaltszeiten von Drittstaatsangehörigen vor dem Beitritt des betreffenden Drittstaats zur Union bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt zu berücksichtigen sind.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können (bzw. müssen) die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet dabei nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des EuGH zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Unin bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

In seiner jetzt verkündeten Entscheidung legt der Gerichtshof der Europäischen Union erstens den Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in der Richtlinie aus. Er stellt fest, dass diese keine Erläuterung darüber enthält, wie die Wendung „sich rechtmäßig“ im Aufnahmemitgliedstaat „aufgehalten hat“ zu verstehen ist. Die Ric…

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Themen: Aufenthaltserlaubnis , Ausländerrecht , Aufenthaltsrecht
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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