BVerwG 1 C 1.11 - Urteil
Bundesverwaltungsgericht | 27. März 2012 — Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise; erzwungene Ausreise; staatlich erzwungene Ausreise; pri…
Ein Aufenthaltstitel erlischt nicht durch Auslieferung. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell entschieden, dass der Aufenthaltstitel eines Ausländers durch seine Auslieferung an ein Drittland auch bei einer längeren Abwesenheit nicht erlischt.
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag der Fall eines 44jährigen kosovarischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (jetzt: Niederlassungserlaubnis) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte Ausländerbehörde dem zwischenzeitlich geschiedenen Kläger die Rückkehr nach Deutschland, da sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.
2009 erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht Karlsruhe als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim haben der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG schon deshalb nicht vorlägen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil jetzt im Ergebnis bestätigt: Ein Aufenthaltstitel erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund bzw. länger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die Auslieferung keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich veranlasste Maßnahme handelt. Zweck der genannten Erlöschenstatbestände ist es, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen der Ausländer durch sein…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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