Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs

§ 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein Ausländer mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte unter Verschweigung des beabsichtigten Daueraufenthalts einreist.

Ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG müssen daher bereits vor der Einreise oder spätestens während der Geltungsdauer des Schengen-Visums erworben sein.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 11 ME 171/09

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Themen: Aufenthaltserlaubnis , Ausländerrecht , Ehegattennachzug

Erschienen 7. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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