Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung

Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt § 35 StAG) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen.

Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wenn der Rücknahmebescheid bestandskräftig ist.

Wie das Bundesverwaltungsgericht einem am gleichen Tag ergangenen Urteil ausgeführt hat, erledigt sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung ein zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier die Niederlassungserlaubnis) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem genannten Urteil Bezug genommen.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar auf die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stützen kann, steht mit Bundesrecht in Einklang. Nach dieser seit dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschrift, die keine Vorgängerregelung in dem bis dahin geltenden Ausländergesetz 1990 hat, ist einem ehemaligen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Der Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist nach Satz 2 der Vorschrift innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Nach § 38 Abs. 3 AufenthG kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 der Vorschrift in besonderen Fällen abweichend von § 5 AufenthG erteilt werden.

Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zuwanderungsgesetz wurde diese Regelung – ebenso wie die hier nicht einschlägige weitere Regelung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen ehemaligen Deutschen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) – als notwendig angesehen, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, insbesondere nach dem Wegfall der so genannten Inlandsklausel in § 25 StAG durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit oder durch die Erklärung zu Gunsten der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG („Optionsmodell“), auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland eintreten könne. § 38 Abs. 1 AufenthG setze im Grundsatz die Aufenthaltszeiten als Deutscher im Inland den Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts als Ausländer gleich. Die Begründung des Gesetzentwurfs zeigt…

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Themen: Vergangenheit , Kenntnis , Regelung , Aufenthaltserlaubnis , Einbürgerung , Rücknahme Der Einbürgerung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 10. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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