Aufenthaltserlaubnis bei fehlendem Identitätsnachweis

Auch wenn die Identität eines Ausländers nicht geklärt ist und er die Passpflicht nicht erfüllt, kann gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Ermessen erteilt werden. In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Rechtsstreit sah dass Verwaltungsgericht bei 22-jähriger, hier geborener Ausländerin sogar den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null als gegeben an.

Einem volljährigen Ausländer kann die Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit durch die Eltern nicht zugerechnet werden. Ihn treffen allerdings eigene Mitwirkungspflichten, insbesondere muss er gegenüber seinen Eltern den sich aus § 1618 a BGB ergebenden Anspruch auf Beistand ggf. auch gerichtlich geltend machen.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 28. September 2009 – 11 A 2669/08

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Themen: Bgb , Aufenthaltserlaubnis , Verwaltungsgericht Oldenburg , Ausländerrecht

Erschienen 9. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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