Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Vater wenn Kind es wünscht und seinem Wohl entspricht

Was das OLG Brandenburg (9 WF 41/10) im Juli entschieden hat wäre mit Blick auf die Details noch vor wenigen Jahren absolut undenkbar gewesen: Einem Vater wurde für seinen Sohn (11,5 Jahre) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Die Details dabei stichwortartig:

Das Kind ist “psychisch labil” (depressiv) Der Vater ist mit einer Insolvenz beschäftigt Die Mutter ist Ärztin

Schon Punkt 2 hätte noch bis vor kurzem gereicht, um dem Vater seinen Wunsch zu verwehren, die Punkte 1 und 3 eine einzigartige Kombination, bei der ich nicht damit gerechnet hätte, dass der Vater wirklich gehört wird – wurde er aber doch: Das OLG sieht zuerst einmal, dass das Kind ausdrücklich und frei mit steter Vehemenz äußert, beim Vater und nicht bei Mutter (und Schwester) leben zu wollen. Dabei wird – beim OLG Brandenburg inzwischen typisch – auf den jeweiligen Umgang geachtet und honoriert, dass der Vater die Umgangskontakte mit der Mutter aufrecht erhält, während moniert wird, dass die Mutter das umgekehrt eher verhindert, sich “der Situation verweigert”. Dazu stellt das OLG mit überraschenden Worten dann fest:

Vor diesem Hintergrund kann es dem Wohl des psychisch labilen Jugendlichen nicht entsprechen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihn wieder beiden Elternteilen zu übertragen mit der Folge, erneut zumindest Unsicherheit über seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt zu entfachen.

Im Ergebnis war das “Querstellen” durch die Mutter also mit der Grund, warum am Ende der Vater alleine (und nicht beide) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommen hat – mit der Besonderheit, dass in diesem konkreten Fall die Labilität des Sohnes die Befürchtungen weckte, dass weitere Unsicherheiten auftreten, die das Kindswohl gefährden.

Hinweis: Ich habe das schon mehrfach aufgegriffen – wer sich beim Umgangsrecht quer stellt (was leider üblich ist), unterliegt am Ende im Regelfall, siehe nur hier. Und notfalls, wenn beide sich quer stellen, unterliegen auch beide, wie ich hier geschildert habe.

Die Entscheidung ist eine vorläufige, in der Hauptsache wird noch endgültig entschieden, wobei das OLG am Ende kritisch darauf verweist, dass man sich letztlich gegenseitig mit Vorwürfen “überschüttet” hat. Ein Wink mit dem Zaunpfahl. Im Folgenden die Entscheidung im Volltext.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.07.2010 – 9 WF 41/10 AG Oranienburg, 18.12.2009 – 39 F 85/10 Der Kindesmutter wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf ihren Antrag vom 7. Juni 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt. Dem Kindesvater wird im Hinblick auf seinen Verfahrenskostenhilfeantrag vom 24. März 2010 aufgegeben, Nachweise über den Stand seines Giro- und Bausparkontos sowie seine Gehaltsabrechnungen ab Februar 2010 vorzulegen und darzutun, welche Beträge von der Insolvenz nicht erfasst sind. … » Vollständiger Artikel
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Themen: Insolvenz , Verhindert , Olg Brandenburg , Aufenthaltsbestimmungsrecht
Rechtsgebiet: Sorgerecht

Erschienen 16. September 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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