EU-Mahnverfahren
Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Das Europ??ische Mahnverfahren kann ab heute, das europ??ische Verfahren f??r geringf??gige Forderungen kann ab 1. Januar 2009 …
Wie der Spiegel heute berichtet (s. hier) gibt es neue Vorschläge, die darauf abzielen, angesichts der Euro-Krise den europäischen Integrationsprozess weiter voranzutreiben und die Kompetenzen der EU auszubauen. Währungskommissar Rehn fordert bessere Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten für die Kommission im Hinblick auf die nationalen Haushalte der Mitgliedsstaaten. Dies würde einen starken Einschnitt in die Souveränität der Nationalstaaten bedeuten, denn grade Haushaltsfragen gehören zu den besonders sensiblen bereichen nationaler Souveränität.
Verfassungskonformität solcher Reformvorschläge
Aus deutscher Sicht bestehen jedoch verfassungsrechtliche Grenzen für den europäischen Integrationsprozess. Die rechtlichen Leitlinien hat das BVerfG diesbezüglich in der sog. Maastricht-Entscheidung aufgestellt und später dann in der Lissabon-Entscheidung präzisiert. In Maastricht (BVerfG 12.10.1993, 2 BvR 2134, 2159/92, BVerfGE 89, 155) urteilte das BverfG:
Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird. 2. Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer – supranational organisierten – zwischenstaatlichen Gemeinschaft.
Die Schaffung eines europäischen Bundesstaates – in etwa nach dem Vorbild der USA – wäre demnach nicht vom GG gedeckt. Allein ein “Staatenverbund”, bei dem die Kompetenzkompetenz bei den Mitgliedsstaaten verbleibt, wäre mit dem Grundgesetz vereinbar. Will man hingegen einem Europäischen Bundesstaat beitreten, wäre hierfür eine neue Verfassung erforderlich, die sich das deutsche Volk (bzw. das europäische Volk) als Souverän geben müsste. Das Grundgesetz würde dann gem. Art. 146 GG automatisch außer Kraft treten.
In der Lissabon-Entscheidung (BVerfG v. 30.6.2009 – 2 BvE 2, 5/08 u.a., BVerfGE 123, 267) beschäftigte sich das BVerfG erneut mit den Grenzen des europäischen Integrationsprozesses auf Grundlage von Art. 23 GG und überprüfte, ob diese im Hinblick auf den Lissabonvertrag eingehalten wurden. Im Wesentlichen wurden dabei die zuvor aufgestellten Leitlinien bestätigt und die entsprechenden rechtlichen Maßstäbe verfeinert. Das BVerfG pochte darauf, dass das Grundgesetz mit Art. 23 GG nur zur Beteiligung und Entwicklung einer als “Staatenverbund” konzipierten Europäischen Union ermächtigt. Der Schaffung eines europäischen Bundesstaates könne also auf Grundlage des GG nicht zugestimmt werden. Wesentlich sei insofern, so betont das BVerfG noch einmal, dass den europäischen Institutionen nicht die sog. Kompetenz-Komp……
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. November 2011 auf http://www.juraexamen.info.
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