Auf der Suche nach Tatbestände

In strafrechtlichen Klausuren heißt die Fallfrage oft lapidar: "Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?". Wird im Sachverhalt eine Körperverletzung geschildert, scheint es oft ganz einfach. Laien, die sich den Sachverhalt dann durchlesen, kommen meist vorschnell mit "Körperverletzung und was ist da jetzt dran so schwer!?". Unter Umständen schaffen sie auch noch die schwere oder gefährliche Körperverletzung. Wenn man dann Tatbeständen wie Aussetzung, unterlassene Hilfeleistung oder Sachbeschädigung (weil z.B. beim Messerstich das Hemd des Opfers beschädigt wurde oder beim Schuss die Windschutzscheibe des Autos zu Bruch ging) in die Diskussion einbringt, erntet man meist Kopfschütteln. So ging es mir zugegebenermaßen auch erst, als ich hier bei RA Ferner las, dass der BGH entschieden hat, die Vergewaltigung einer Prostituierten ist keine Erpressung. Das LG Hannover als Vorinstanz war noch anderer Meinung, mit dem Argument, der Täter hätte durch die sexuelle Nötigung nicht nur erreichen wollen, dass die Frau sexuelle Handlungen zulässt, sondern auch, dass sie auf den ihr aus dem ProstG zustehenden Lohn verzichtet. Der BGH widersprach dem mit der Begründung, ein Lohnanspruch entstehe nur bei einvernehmlichen Verkehr nach vorheriger Absprache. Würde man den Gedanken des LG Hannover weiterspinnen, würde das doch mMn bedeuten, dass der Lebensabschnittsgefährte einer Prostituierten sich jedes Mal nach dem Geschlechtsakt einer Lohnforderung ausgesetzt sähe. Entw…

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Themen: Bgh , Hannover
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. Juli 2011 auf http://stillerbeobachter.blogspot.com.

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