Suchmaschinen dürfen auf alle frei verfügbaren Inhalte im Internet verlinken!
Kanzlei Dr. Schenk | 17. August 2010 — Wer Bilder von sich ins Internet stellt oder zumindest dem zustimmt, muss damit leben, dass die Bilder von Personensuchmaschinen i…
Immer häufiger stellen Firmen Bilder ihrer Mitarbeiter auf der Internetseite ihres Unternehmens ein, um beim potentiellen Kunden gleich einen persönlichen Eindruck zu erwecken. Damit sind die Mitarbeiter meist auch einverstanden. Aber wie sieht es aus, wenn die eingestellten Fotos unverhofft auch von Personensuchmaschinen gefunden werden, und sich jeder Internetnutzer so zu dem eingegebenen Namen gleich noch ein Bild von der Person machen kann? Damit sind viele Mitarbeiter gar nicht mehr einverstanden.
ProblemOft werden Mitarbeiter mit Foto auf der firmeneigenen Homepage des Arbeitgebers vorgestellt, um dem Unternehmen gegenüber potentiellen Geschäftspartnern ein Gesicht zu geben.
Ist das Internetangebot des Arbeitgebers für Suchmaschinen optimiert und werden keine Vorkehrungen getroffen, tauchen diese Bilder dann aber auch bei Suchmaschinen auf, wenn der vollständige Name des Mitarbeiters ohne jeden Bezug zu seinem Arbeitgeber eingegeben wird. Es kann also jeder beliebige Dritte dem Namen ein Gesicht zuordnen, was nicht immer gewünscht ist.
Die EntscheidungEine Mitarbeiterin hat vor dem Landgericht Hamburg (Az. 325 O 448/09 vom 16.06.2010) den Betreiber einer Personensuchmaschine auf Unterlassung in Anspruch genommen, da auf dessen Suchmaschine ihr Bild auftauchte, wenn man ihren Namen eingab. Das Bild stammte von der Firmenhomepage ihres Arbeitgebers. Mit der Veröffentlichung dort war die Klägerin auch einverstanden gewesen, nicht aber damit, dass ihr Bild dann auch bei Suchmaschinen auftaucht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei mit der Verwendung des Bildes auf der Firmenhomepage einverstanden gewesen. Das Internetangebot ihres Arbeitgebers war auch ausdrücklich für Suchmaschinen optimiert worden. Aus diesen Umständen durfte der Betreiber der Suchmaschine schließen, dass die Klägerin mit der Darstellung ihres Bildes auch bei seiner Suchmaschine einverstanden war. Infolge dessen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt.
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Erschienen 15. Dezember 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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