Auf der Pferdeauktion gibt es keine Verbrauchsgüter

Eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, ist nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs als öffentliche Versteigerung anzusehen, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. Aus den allgemeinen Auktionsbedingungen des Verbandes ergibt sich unter anderem, dass die Versteigerungen vom Verband veranstaltet werden und dass die im Rahmen der Auktion geschlossenen Verträge zwischen dem Ersteigerer und dem Verband zustande kommen. Im März 2005 stellte die Klägerin fest, dass die im Januar ersteigerte Stute die Verhaltensauffälligkeit des “Freikoppens” aufweist, die den Zucht- und Wiederverkaufswert eines Pferdes mindert. Mit der Klage hat sie deshalb unter anderem die Rückerstattung des Kaufpreises von rund 160.000 € begehrt.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die gegen das kalgeabweisende Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen

Die hieregen gerichtete Revision der Klägerin hatte heute vor dem Bundesgerichtshof im Ergebnis Erfolg. Allerdings entschied der Bundesgerichtshof, dass die Klägerin sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann, weil der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt ist. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das ist jedoch – wie hier – bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.

Die Sache ist gleichwohl vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen worden, we…

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Themen: Landgericht , Internetauktion , Pferde , Gewährleistung , Pferdezucht
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 24. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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