Auf Nichtbestehen des Widerrufrechts im Fernabsatz muss hingewiesen werden
Grundsätzlich steht Verbrauchern beim Kauf von Waren über das Internet ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn einer der wenigen Ausnahmetatbestände, welche der Gesetzgeber normiert hat, einschlägig ist. Der Bundesgerichtshof hatte
sich in einem aktuellen Fall mit der Frage zu befassen, ob bei einem Zeitschriften-Abo das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist und ob
dann auf das Nichtbestehen hingewiesen werden muss.
Im konkreten Fall war in einer Anzeige eine Postkarte beigefügt, mittels welcher Verbraucher ein Zeitschriften-Abo bei einem Verlag
bestellen konnten. Weder im Rahmen der Anzeige noch auf dem Bestellcoupon wurde auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts
ausdrücklich hingewiesen. Die Verbraucherzentrale wurde darauf aufmerksam, mahnte das Verlagshaus ab und forderte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung. Das Verlagshaus hingegen berief sich darauf, dass die Fernabsatzregelungen nicht anwendbar seien, da es sich
beim Zeitschriften-Abonnement um den Ausnahmetatbestand des § 312b III Nr. 5 BGB (“Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs”)
handele.
Schließlich hatte sich der BGH letztinstanzlich zu entscheiden und gab der Klägerin Recht (Urteil vom 09.06.2011 – Az.: I ZR 17/10):
“Nach Ansicht der BGH-Richter seien von „Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs“ zwar nicht nur Verträge über die einmalige
Lieferung einer Sache zu fassen, sondern vielmehr stehe der Einordnung als „Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs“ – entsprechend
der Begründung des Gesetzgebers – eine mehrfache Lieferung der Sache (sog. Abo-Verträge) nicht entgegen. Nicht die Häufigkeit des
Erwerbs des Gegenstands sei maßgeblich, sondern die Häufigkeit der Benutzung des Gegenstandes, so die Richter, so dass ein
Zeitungs-Abo grundsätzlich darunter zu fassen sei. Allerdings sei der Ausnahmetatbestand § 312 Abs. 3 Nr. 5 BGB in systematischen
Zusammenhang mit § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB zu sehen, woraus sich ergebe, dass die Norm die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften
gerade nicht erfasse.” (via)
Aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 312d IV Nr. 3 BGB ergibt sich jedoch, dass Verträge zum Abschluss von Zeitschriften-Abonn…
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