Auf die Mütze

Ein Amtsgericht war mal wieder froh, eine Sache elegant vom Tisch fegen zu können, weil niemand erschienen war. Das sah das Landgericht Potsdam dann doch etwas anders (Beschl. vom 07.09.2011 24 Qs 97/11): Der Betroffene war ohne sein Verschulden an der Teilnahme am Hauptverhandlungstermin verhindert. Mit Beschluss vom 31. März 2011 wurde er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. Dem Grundsatz eines fairen Verfahrens folgend konnte er daher davon ausgehen, nicht erscheinen zu müssen und allein wegen seiner Abwesenheit keine Nachteile zu erleiden. Er konnte sich darauf verlassen, dass sein Verteidiger -absprachegemäß- zum Termin erscheinen werde; zur Überwachung des Verteidigers ist der Betroffene nicht verpflichtet. Dies gilt auch unabhängig von dem Vorliegen einer Vollmacht nach § 73 Abs. 4 OWiG, da das Fehlen der Vertretungsvollmacht lediglich bewirkt, dass der Verteidiger keine Erklärungen anstelle des Betroffenen abgeben kann. Ansonsten hat er jedoch sämtliche dem Verteidiger zustehende Befugnisse.Der Betroffene muss sich zudem auch nicht das Ausbleiben seines Verteidigers im Hauptverhandlungstermin zurechnen lassen. Denn, wie ausgeführt, ist es unerh…

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Themen: Vollmacht , Job , Verhindert , Landgericht Potsdam

Erschienen 24. November 2011 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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