Vollstreckter Haftbefehl
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 29. September 2010 — Auch nicht ganz so häufig kommt es vor, dass ein Haftbefehl zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung tatsächlich vollst…
Das Schuldner versuchen sich vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu drücken ist fast schon normal und irgendwie auch verständlich. Die Konsequenzen sind nicht unbedingt erstrebenswert und haben mit Sicherheit auch die ein oder andere Einschränkung zur Folge. Meist sind die Schuldner dann jedoch so einsichtig, dass sie spätestens nach einer weiteren Ladung zum Termin auch erscheinen und, wenn auch nicht gerne, die eV abgeben.
Einige seltene Exemplare treiben das Spielchen dann sogar soweit, dass nur noch ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung beantragt werden kann und dieser dann durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt wird, bzw. dann endlich eingesehen wird, dass die Zeit für Spielchen nun wirklich vorbei sind und die eidesstattliche Versicherung dann doch noch freiwillig abgegeben wird.
Einer unserer Schuldner meinte jedoch, uns auf die Probe stellen zu müssen. Nach erfolgloser Ladung des Gerichtsvollziehers beantragten wir einen Haftbefehl beim Amtsgericht, der auch sehr zügig erlassen wurde. Den Haftbefehl schickten wir daraufhin mit einem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, der daraufhin, mit dem Haftbefehl “bewaffnet”, die Wohnung des Schuldners aufsuchte. Dieser öffnete daraufhin, offensichtlich etwas überrumpelt und gerade erst wach geworden, die Türe, woraufhin im der Gerichtsvollzieher eröffnete, dass er entweder nun die eidesstattliche Versicherung abgeben könne, oder er den Haftbefehl nun umgehend vollstrecken wird und ihn in die JVA bringen lassen wird.
Raffiniert wie der Schuldner nun zu sein glaubte, weigerte er sich auch weiter, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, woraufhin der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Verhaftung erklärte und diesen dann mit Hilfe der Polizei ins Gefängnis bringen lies.
Da unser Schuldner jedoch einer von der ganz gerissenen Sorte ist, meinte er den Versuch wagen zu können, sich auch dort noch etwas zu weigern, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Spätestens nach 24 Stunden wäre er sowieso wieder raus, dachte er laut eigenen Angaben. Das Problem aus seiner Sicht war nur, dass die 24 Stunden vergingen und er nach wie vor hinter Gittern saß.
Aus welchen Gründen auch immer, aber der Schuldner hielt es sage und schreibe fast 14 Tage im Gefängis aus, ehe er die Gefängisleitung bat einen Gerichtsvollzieher zu besorgen, der ihm die eidesstattliche Versicherung abnimmt. Dieser kam dann auch sogleich und die Sache war erledigt.
Aus dem Vermögensverze…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Januar 2012 auf http://www.stuttgart-inkasso.de.
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