Auf den Deckel bekommen: Zur Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen
Wer eine urheberrechtlich geschützte Grafik ohne Erlaubnis ins Internet stellt und deswegen abgemahnt wird, muss zahlen. Die Frage
ist nur: Wie viel? Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2011, Az.:31 C 3239/10 - 74) hat jetzt entschieden, dass eine
Kappung der Kosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger vor der Abmahnung umfangreiche
Nachforschungen anstellen musste, weil zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag.
Fall
Der Beklagte hatte auf seiner Internet-Homepage eine Grafik verwendet, deren Inhaber der Kläger ist. Dieser schaltete daraufhin einen
Anwalt ein, der den Fall überprüfte und schließlich eine Abmahnung verfasste. Der Kläger verlangte nun die Erstattung der
Anwaltskosten in voller Höhe von rund 400 Euro. Der Beklagte überwies jedoch nur 100 Euro und berief sich auf die Kappungsgrenze des
§ 97 a Abs. 2 UrhG.
§ 97 a Abs 2 UrhG: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die
erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. Entscheidung
Das Gericht sah die Merkmale des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht als erfüllt an. Zur Begründung führte es aus, dass auf die Kappungsgrenze
nur dann abgestellt werden dürfe, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien:
1. Es muss sich um die erstmalige Abmahnung handeln. 2. Es muss ein einfach gelagerter Fall vorliegen. 3. Es muss eine unerhebliche
Rechtsverletzung vorliegen. 4. Diese muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorgelegen haben.
Vorliegend habe schon kein einfach gelagerter Fall vorgelegen, heißt es im Urteil. Denn es sei zunächst nicht zweifelsfrei
feststellbar gewesen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Beklagten vorlag, sodass deswege…
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