Anwaltsauto abgeschleppt
Verkehrsrecht RA Honsel | 30. Oktober 2011 — Ein Autofahrer, der auf einem Behindertenparkplatz parkt, hat die Abschleppgebühren auch dann zu zahlen, wenn noch ein weiterer…
Darüber, ob ein auf der Busspur geparktes Auto abgeschleppt, und die dabei entstandenen Abschleppkosten dem Besitzer des Autos auferlegt werden durften, hatte das Verwaltungsgericht Aachen zu befinden.
Falsch geparktDer klagende Autofahrer stellte sein Auto auf der Busspur ab. Die Busspur war an dieser Stelle mit einem Schild versehen, welches ein Be- und Entladen von Fahrzeugen in der Zeit von 09:00 - 15:00 Uhr erlaubte, ansonsten besteht für die Busspur absolutes Halteverbot. Der Autofahrer stellte sein Fahrzeug bereits wenige Minuten vor 09:00 Uhr ab und verließ sich auf sein Glück. Dabei beabsichtigte er jedoch nicht, sein Auto zu be- oder entladen. Schließlich war es üblich, dass ab 09:00 Uhr die Busspur komplett mit Autos vollgestellt war.
Ordnungsamt erweist sich als sehr eifrigEin Mitarbeiter der Ordnungsbehörde fuhr zu diesem Zeitpunkt neben dem Fahrer eines privaten Abschleppwagens mit, der Mitarbeiter des Ordnungsamts und der Fahrer des privaten Abschleppdienstes fuhren sozusagen gemeinsam Streife. Dabei wurden sie auf das falsch geparkte Auto aufmerksam. Das Auto wurde sodann pünktlich vor 09:00 Uhr abgeschleppt und auf einem Parkplatz des Abschleppunternehmens abgestellt. Für diese Abschleppmaßnahme wurden Abschleppkosten in Höhe von 154,00 € in Rechnung gestellt und bei Rückgabe des Autos kassiert.
Autofahrer zieht wegen Abschleppkosten vor GerichtDer Halter verlangte den Betrag zurück, welchen er dem Schleppunternehmer bezahlt hatte.Das Abschleppen seines Autos sei unverhältnismäßig gewesen, da nur einige Minuten nach dem Abschleppvorgang, ab 09:00 Uhr, das Halten zum Be- und Entladen erlaubt gewesen sei. In diesem Zusammenhang würden ab 09:00 Uhr keine Abschleppmaßnahmen mehr durchgeführt.
Weiterhin könne es nicht sein, dass ein Mitarbeiter der Stadt im Abschleppwagen als Beifahrer mitfahre. Der Mitarbeiter der Stadt würde möglicherweise vom Fahrer des Abschleppwagens, der ein erhebliches Interesse an möglichst vielen Abschleppvorgängen hat, dahingehend beeinflusst, auch rechtswidrige Abschleppvorgänge anzuordnen.
Abschleppkosten unrechtmäßig?Der Halter des Autos kann die Abschleppkosten nur dann zurückverlangen, wenn die Abschleppmaßnahme zu Unrecht angeordnet wurde. Dies war nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Fall.
Grundsätzlich ist die Behörde immer dann berechtigt, ein Auto abzuschleppen, wenn es entgegen der Regeln der Straßenverkehrsordnung geparkt wurde und die Nutzbarkeit der Verkehrsfläche eingeschränkt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug nur etwas verbotswidrig geparkt wurde. Der Kläger fand also mit seinem Argument keinen Gehör, dass das parken ja innerhalb von wenigen Minuten erlaubt gewesen wäre und setzte hinzu, dass selbst das nicht der Fall gewesen sei, da er ja nichts be- oder entladen wollte. Das Parken war eindeutig rechtswidrig und die Benutzbarkeit der Busspur war auch e…
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