Auch zweimal ist nicht so schlimm

Das erinnert mich an die köstliche Geschichte mit dem "schuldunfähigen Haftrichter", die sicher ein ganz besonderes Kapitel in dem Buch "Wie schützt sich die Justiz selbst" aufschlagen ließ. Was ist jetzt geschehen? Ich berichtete bereits hier und hier, dass ein Oberstaatsanwalt innerhalb weniger Monate in zwei völlig verscheidenen Verfahren vor Anklageerhebung in Abschlussvermerken über die angeblichen Vorbelastungen des jeweiligen Angeschuldigten völlig falsche Angaben gemacht hat, so dass der Eindruck entstanden ist, dass schlicht üble Stimmungsmache betrieben werden sollte. Einer der Angeschuldigten hatte mich sodann wegen dieser definitiv falschen Angaben Anzeige wegen Beleidigung und aller anderer in Frage kommenden Delikte gegen den Oberstaatsanwalt erstatten lassen, was nun zu folgenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig geführt hat: Allein das zweimalige Auftreten eines Fehlers reicht zum Beweis eines vorsätzlichen Handelns nicht aus, zumal verschiedene Personen "betroffen" waren und zwischen den beanstandeten Verfügungen über vier Monate lagen. Ok, dabei muss man natürlich auch daran glauben, dass das wirklich nur zweimal in vier Monate…

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Themen: Job

Erschienen 7. Mai 2010 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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