Auch Zahngold genießt Totenruheschutz - OLG Bamberg hebt AG Hof auf -

Bereits an anderer Stelle hatte ich über das Urteil des AG Hof berichtet. Aus Sicht eines Strafverteidiger war es selbstverständlich die richtig Entscheidung. Nun hat aber das OLG Bamberg entschieden; Das Amtsgericht Hof hatte die Angeklagten vom Vorwurf der Störung der Totenruhe freigesprochen, weil es der Meinung war, dass die Wegnahme des Zahngoldes, das aufgrund eines technischen Vorgangs nach der Verbrennung bereits separiert war, ein „menschenwürdeneutraler und pietätsneutraler“ Vorgang sei, der nicht vom Schutzzweck des § 168 StGB erfasst werde. Der 2. Strafsenat hat das Urteil am 29.01.2008 auf die Revision der Staatsanwaltschaft Hof aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hof zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats verkennt die Entscheidung des Amtsgerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen und auch den Schutzzweck der 1. Alt. des Straftatbestandes der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB). Denn bei dem nach der Leichenverbrennung verbleibenden Zahngold handelt es sich um einen Teil der Asche eines verstorbenen Menschen, der von den Angeklagten aus dem Gewahrsam des Berechtigten weggenommen wurde. Die Begründung des Senats lautete zusammengefasst: Der Begriff „Asche eines verstorbenen Menschen“ umfasst grundsätzlich alle Arten von Verbrennungsrückständen. Teil der Asche sind somit auch die mit einem menschlichen Körper (zu Lebzeiten) fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind und als Verbrennungsrückstand verbleiben. (...) Da hinsichtlich der Leiche bzw. der Asche des Verstorbenen von einem Mitgewahrsam sowohl der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen als auch des mit der Feuerbestattung beauftragten Betreibers dieser Anlage auszugehen ist, stellte die von den Angeklagten - entgegen den Anweisungen des Betreibers des Krematoriums - vorgenommene Wegnahme des Zahngoldes einen Gewahrsamsbruch dar, der die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 168 Abs. 1 StGB erfüllte. Gemessen an der komplexen Schutzfunktion des § 168 StGB und vor allem im Hinblick auf das auch nach dem Tode fortwirkende Persönlichkeitsrecht verstößt das Verhalten der Angeklagten gegen den Schutzzweck der Norm, weil sie Teile der Asche verstorben…

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Themen: Olg Bamberg , Zahngold Entscheidung

Erschienen 30. Januar 2008 auf http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com.

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