Auch Yorkshireterrier können zu laut sein

Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern, hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage blieb erfolglos.

Die Anordnung, so das Verwaltungsgericht Koblenz, sei rechtmäßig. Zur Begründung wies das Verwaltungsgericht auf folgendes hin:

Die Haltung von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern auch w…

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Themen: Untersagung , Hunderecht , Tierhaltung , Hundegebell , Yorkshireterrier

Erschienen 7. Juli 2011 auf http://www.raschlosser.com.

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