Auch wenn der Verteidiger stumm bleibt, spricht das allein nicht gegen seinen Vertretungswillen…

Wir hatten vor einigen Tagen über die Vertretung des ausgebliebenen Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung im Strafbefehlverfahren und die dafür erforderliche Vertretungsvollmacht des (Pflicht)Verteidigers berichtet (vgl. hier und hier).

Dazu passt ganz gut die mir jetzt übersandte Entscheidung des KG vom 07.07.2010 – (1) 1 Ss 233/10 (17/10), in der das KG zur Art und Weise der Vertretung des Angeklagten Stellung genommen hat. Danach reicht zur Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin die Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers aus. Aus dessen bloßem Schweigen und dem Absehen von einer Antragstellung darf nicht geschlossen werden, er sei vertretungsunwillig. Hierfür bedarf es vielmehr eindeutiger Indizien.

Siehe auch:

Verteidiger bleib lieber stumm, ich weiß alles! (?) Mich weist gerade ein Kollege auf den Blog des Kollegen Siebers und einen dort geposteten Beitrag hin. Der lautete: “Schade... Trau, schau, wem… deinem Verte… » Vollständiger Artikel
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Themen: Stpo , Entscheidung , Verteidiger , Hauptverhandlung , KG Berlin , Schweigen , Rechtsmittelverfahren , Berufungshauptverhandlung , Strafbefehlsverfahren , Vertretung

Erschienen 3. August 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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