Auch wer nicht verbal kommuniziert versammelt sich

Was so manches Amtsgericht fertig bringt lässt staunen: Da wurde einer Versammlung (“Gegendemo”) doch allen ernstes der grundrechtlich geschützte Versammlungscharakter abgesprochen, weil die Teilnehmer als Ziel ihrer Versammlung erklärten, man wolle weder mit Teilnehmern der anderen Demo, noch mit der Öffentlichkeit verbal kommunizieren (“Schweigemarsch”). Ausserdem sollte ins Gewicht fallen, dass die Versammlung nicht angemeldet war. Solche Fehler, die man vielleicht noch in Klausuren von Erstsemestern erwartet, hat das BVerfG nun deutlich gerade gerückt mit der Feststellung:

Die Versagung der Versammlungseigenschaft kann das Amtsgericht verfassungsrechtlich nicht darauf stützen, dass nach dem Willen der Gruppe weder mit den Teilnehmern der angemeldeten Demonstration noch mit der Öffentlichkeit eine verbale Kommunikation stattfinden sollte. Ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann auch durch schlüssiges Verhalten wie beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden. Überdies lautete der erste Teil des Mottos der angemeldeten Demonstration „Keine schweigenden Pr…

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Themen: Grundrechte , Demo , Demonstration , Versammlung , Grundrechtsverletzung

Erschienen 13. Januar 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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