Auch über fünfeinhalb Jahre kann man sich schon mal freuen
am 30.03.2007 von http://www.strafblog.de
Zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe wurde ein Mandant heute morgen vom Landgericht Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen verurteilt. Der Kollege Wintz, der mit mir zusammen verteidigt hat, und ich waren´s zufrieden und der Mandant auch. Immerhin waren nach seiner Festnahme unmittelbar hinter der holländisch-deutschen Grenze neben einer nicht geringen Menge an Ecstasy eine scharf geladene halbautomatische Pistole, die er in einem Holster getragen hatte, mehrere aufmunitionierte Magazine, ein Elektroschocker, eine Sturmhaube und Haarteile sowie verschiedene Währungen im Gesamtwert von mehr als 20.000 Euro sichergestellt worden. Die Mindeststrafe für Einfuhr bzw. Handeltreiben mit Waffen liegt gem. § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtmG bei 5 Jahren, die Höchststrafe bei 15 Jahren. Dabei reicht schon das Mitführen eines Messers oder eines Schlagrings aus, den Waffentatbestand zu erfüllen. Vorliegend war natürlich auch der Tatbestand eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erfüllt. Insoweit war das Verfahren aber bereits vorher gem. § 154 StPO eingestellt worden.
Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Mandanten hatte keine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erkennen lassen und war sachlich nicht zu beanstanden. Insgesamt waren wirklich greifbare Anhaltspunkte für einen minderschweren Fall nicht zu erkennen.
Das Verfahren stand unter besonderen Sicherheitsmaßnahmen, weil der im Ausland gravierend vorbestrafte Mandant nach seiner Inhaftierung zwei Justizbedienstete mit einer Waffenattrappe bedroht hatte und auch zunächst in den Besitz eines Gefängnisschlüssels gelangt war, bevor sein Fluchtversuch gestoppt werden konnte. Ein deswegen eingeleitetes Verfahren wegen Nötigung und Körperverletzung steht vor der Einstellung.
Als Verteidiger haben wir gar nicht erst versucht, auf einen minderschweren Fall oder eine illusorisch niedrige Strafe zu plädieren. Eine Verteidigung mit Augenmaß, welche die tatsächlichen Möglichkeiten auslotet und dann versucht, ein unter den gegebenen Umständen möglichst gutes Ergebnis zu erzielen, ist manchmal effektiver. Anders als etwa bei einem im Handschuhfach eines Pkw liegenden Taschenmesser ließ sich vorliegend nicht argumentieren, der Angeklagte sei sich der mitgeführten Waffe nicht bewusst gewesen. Es hätte wohl auch kaum verfangen zu behaupten, der Gesetzgeber hätte sich bei Schaffung der Strafvorschrift etwas andereres vorgestellt als das Mitführen einer scharf geladenen Schusswaffe. Auch ansonsten waren absolut keine Gründe für eine Strafrahmenverschiebung zu finden, so dass es uns nur darum gehen konnte, die Strafe im unteren Bereich des Regelstrafrahmens anzusiedeln. Das nur 6 Monate über der Mindeststrafe liegende Urteil wird diesem Anliegen gerecht. Der Mandant hätte sich auch über eine 6 oder eine 7 vor dem Komma nicht unbedingt beschweren können. Die Kammer hat ein Urteil mit Augenmaß gesprochen, das dem Mandanten die Möglichkeit lässt, nach weniger als 3 Jahren mit einer Halbstrafenabschiebung entlassen zu werden. Damit kann er wirklich zufrieden sein und ist´s wohl auch.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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