Auch Tochtergesellschaft einer Bank muss über Rückvergütungen aufklären
Mathias Nittel Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Lässt eine Bank die Beratung von Kunden über Kapitalanlagemöglichkeiten durch eine Tochtergesellschaft erfüllen, ist auch diese zur Aufklärung des Kunden über die an die Bankentochter fließenden Rückvergütungen (Provisionen, Ausgabeaufschlag etc.) verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 29. März 2011 (5 U 4680/10) entschieden. Eine Anlageberatungsgesellschaft, auf die die Bank ihre Beratungsdienstleistung ausgelagert hat, der aber die Kunden von der Bank zugeführt werden beziehungsweise die auf den Kundenstamm der Bank zugreift, und dabei die bei der Bank vorhandenen Kundendaten und insbesondere der dort vorhandenen Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Bankkunden nutzt, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als freie, nicht bankmäßig gebundene Beraterin…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rechtsanwalt , Olg München 5 U 4680/10
Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 13. Mai 2011 auf http://bankundkapitalmarktrecht.twoday.net/.
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Nittel - Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidelberg

