Auch Schöffen müssen der deutschen Sprache mächtig sein

Nachdem die Angeklagten vom Landgericht Köln zunächst verurteilt wurden, legten sie Revision gegen das Urteil ein. Auf die entsprechende Verfahrensrüge hin sah der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes den Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO erfüllt, da das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Als Schöffin wirkte eine Person mit, die der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig war. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG) und verletze zudem den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§261 StPO). Der BGH verglich diesen Fall mit der Gerichtsbesetzung durch taube oder blinde Richter, die ebenfalls zumindest teilweise unfähig seien, der Verhandlung in allen Ausprägungen zu folgen. Gemäß § 33 Nr. 5 GVG sollten bereits seit 30.07.2010 keine sprachunkundigen Schöffen mehr eingesetzt werden.

Die Verwendung einer Dolmetscherin für diese S…

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Themen: Stpo , Revision , Sprache , Gerichtssprache , Dolmetscher , Blinde , Deutsch , Schöffe , Beratungsgeheimnis , Gerichtsbesetzung , Schöffin , Unmittelbarkeit
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 27. Januar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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