Auch scharfe Kritik im Internet möglich
http://miur.de/dok/1344.html OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 - Az. 2 U 862/06 "Achtung Betrüger unterwegs!" - Zu Abgrenzung von
Meinungsäußerung und Schmähkritik und zur Störerhaftung des Internet-Forenbetreibers. Leitsätze: BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004,
StGB § 185 StGB, GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, TDG § 11 (TMG § 10) 1. Der Betreiber eines Internet-Forums ist zwar nach nicht
verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis rechtswidriger Inhalte, so muss er die Sperrung oder
Löschung des Vorgangs veranlassen (BGH Urteil vom 27.03.2007 Az. VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581). 2. Eine gemäß §
823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige
Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden
Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind
(BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen
Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und
ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen
werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des
Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung
gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu
diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht
widerrechtlich, unzulässig ist aber eine "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige
oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen
noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfGE 82…
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