Auch Personalausweise kann man stehlen

Gar nicht so einfach: Wenn man jemandem einen Personalausweis entwendet – ist das ein Diebstahl oder eine Unterschlagung? Letzteres befand das Amtsgericht Stuttgart (1 Cs 14 Js 19078/06), ersteres nun das OLG Stuttgart (6 Ss 1458/09). Dabei wird richtigerweise festgestellt, dass die Tatsache, dass der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, keinen Ausschlag geben kann, denn:

Der Angeklagte handelte in Zueignungsabsicht, als er den Ausweis dem Berechtigten wegnahm, um ihn dauerhaft selbst zu behalten und bei Gelegenheit zu benutzen. Zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 242 StGB gehört der bestimmte Wille des Täters, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen „einzuverleiben“, es, wenn auch nur für begrenzte Zeit, „für sich auszunutzen“ (vgl. BGH NJW 1977, 1460, m.w.N.). Für die „Einverleibung in das Vermögen“ ist es ohne Bedeutung, ob der Täter den Wert seines Vermögens erhöht und ob er sich bereichern will. Der Ausweis besaß aber für den Angeklagten „in dem ihm eigenen Funktionsbereich“ davon unabhängig durchaus einen Nutzwert (vgl. BGH NJW 1977, 1460, 1461 für die Wegnahme von Strafakten). An der für den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erforderlichen Zueignungsabsicht fehlt es im Wesentlichen nur dann, wenn der Täter die weggenommene Sache von vornherein wegwerfen oder zerstören will (bloßer Schädigungswille, vgl. BGH NJW 1985, 812) oder wenn er die Sache mit dem Willen an sich nimmt, sie wieder zurückzugeben (Rückführungswille, vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 242 Rn. 39 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte wollte den Ausweis vielmehr in seine Habe einbringen („Einverleiben in sein Vermögen“). Dabei wollte er auch wie ein Eigentümer über das Tatobjekt verfügen. Zwar steht der Personalausweis nicht im Eigentum des Inhabers, sondern im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 7 Satz 2 PersonalAuswG). Durch die Wegnahme und Benutzung durch einen Nichtberechtigten, wird der Ausweis aber dem Zugriff durch den Aussteller entzogen. Der Täter steht anders als der berechtigte Ausweisinhaber in Bezug auf den Ausweis in keiner rechtlichen B…

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Themen: Diebstahl , Olg Stuttgart , Amtsgericht Stuttgart , Personalausweis
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 21. Oktober 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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