Fünf Kündigungen wegen Internetbeitrag
arbeit-familie.de | 11. Februar 2010 — LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, 2 Sa 59/09 Einem Arbeitnehmer in der Automobilindustrie war folgende Äu…
“Kann der Arbeitgeber mir kündigen, weil ich ihn öffentlich kritisiere?”
Dies Frage stellen sich Arbeitnehmer, wenn sie sich mit ihrem Arbeitgeber öffentlich auseindersetzen wollen.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2 Sa 59/09) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber -wiederholt- im Internet kritisierte:
Leitsatz des Gerichts: “Wenn kritische Äußerungen des Arbeitnehmers über den Arbeitgeber (hier: Internetbeitrag) vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt sind, verletzen sie auch keine arbeitsvertraglichen (Rücksichtnahme-)Pflichten.”
Was war geschehen?
“Die Arbeitgeberin (Beklagte) stützt die Kündigungen auf verschiedene Äußerungen des Arbeitnehmers (Klägers) oder ihm angeblich zuzurechnender Erklärungen in (Betriebs) Zeitschriften, Info-Blättern und Beiträgen im Internet. Soweit für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigung von Interesse, erschien am 26.09.2002 das „Solidaritätskreis-Info“ Nr. 1 des Solidaritätskreises „Einer für Alle – Alle für Einen “. In diesem Informationsblatt ging es u.a. um angebliche politische Maßregelungen von 2 weiteren Arbeitskollegen und Mitgliedern des Solidaritätskreises. Das „Solidaritätskreisinfo“ endete folgendermaßen: „ - „In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. - Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. - Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab. - Wir setzen uns ein für das Recht auf freie politische und gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb und die Rücknahme der politischen Maßregelung nach der Tarifrunde. - Für die Weiterbeschäftigung von K. - Für die Rücknahme der Abmahnung von H.
Name: Adresse: Unterschrift:
Kontaktadresse: Name, Adresse und E-Mail Anschrift des Klägers.“
Es war wohl klar, dass mit dem Vorwurf “menschenverachtend” und “Jagd auf Kranke” der Arbeitgeber gemeint war. Das Gericht führte wies den Auflösungsantrag des Arbeitgebers (verliert er einen Kündigungsschutzprozess, d.h. ist die Arbeitgeberkündigung vom gericht als unwirksam festgestellt, hat dieser unter Umständen die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis dennoch gegen einer vom Gericht festzustellenden Abfindung aufzulösen; Der Maßstab der Prüfung ist dann ähnlich dem im eigentlichen Kündigungsschutzverfahren, § 9 Abs. 1 KSchG).
Aus der Begründung: “Äußerungen oder Verhaltensweisen, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, müssen mit dem davon betroffenen Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers oder anderer Betriebsangehöriger abgewogen werden. Artikel 5 Abs. 1 GG verlangt, dass die grundrechtsbeschränkende……
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. August 2010 auf http://www.volkerlehmann.com/kanzlei.
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