Auch modernisierte Wohnungen im kommunalen Wohnungsbau können angemessen sein
am 15.03.2007 von http://info.folkertjanke.de
AlG II-Träger müssen Mieten kommunaler Wohnungsträger auch dann als angemessene Kosten der Unterkunft übernehmen, wenn die Wohnungen einfach modernisiert wurden und dies mit einer Mieterhöhung verbunden war. Dies gilt, solange die Modernisierung nicht zu einer Luxus- oder Komfortausstattung führt. Das entschied in einem gestern veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 AS 260/06; Revision nicht zugelassen) der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Langzeitarbeitslose können daher nicht ohne weiteres in ländliche Gebiete “abgeschoben” werden.
Im aktuellen Fall verweigerte die Arbeitsförderung Schwalm-Eder einer heute 43jährigen Langzeitarbeitslosen aus Schwalmstadt die volle Übernahme der Unterkunftskosten, weil diese über der für Schwalmstadt festgesetzten Pauschale von 210 € Bruttokaltmiete lagen. Die Darmstädter Richter hielten die Kosten der einfach modernisierten Wohnung jedoch für angemessen. Die Angemessenheit von Unterkunftskosten von AlG II-Empfängern dürfe von den Kommunen weder pauschal noch auf der Grundlage örtlicher Durchschnittsmieten festgesetzt werden. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Mietpreise für vergleichbare Wohnungen des unteren Preissegments.
Um die als angemessen …
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