Auch der letzte Wille ist nicht stärker als eine Friedhofs-Satzung

Der Ehemann wollte dem letzten Willen seiner Frau nachkommen: Diese hatte sich gewünscht, auf einem bestimmten Friedhof in Niedersachsen, in der Nähe ihrer bereits verstorbenen Freundin bestattet zu werden. Außerdem wollte sie, dass das gesamte Grab mit einer Grabplatte abgedeckt würde. Die Friedhofsverwaltung erlaubte die auf einer Skizze notierte Grabgestaltung zunächst - jedoch fehlte auf dieser Skizze die Grabplatte. Als diese dann entdeckt wurde, wurde der Ehemann dazu aufgefordert, die Platte wieder zu entfernen. Denn eine vollständige Grababdeckung war nach der Friedhofssatzung verboten. Der Ehemann wehrte sich dagegen, zunächst im vorläufigen (Eil-)Verfahren, dann mithilfe einer Verfassungsbeschwerde - beides war erfolglos. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte nun über seine Klage zu entscheiden - und gab der Friedhofsverwaltung Recht: Die Friedhofssatzung sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei "der Eingriff in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz [gerechtfertigt], das den Wunsch naher Angehöriger eines Verstorbenen umfasst, des Toten nach eigenen Vorstellungen zu gedenken und hierzu auch Grabmale nach eigener Gestaltung zu errichten". Der Ehemann hätte einen anderen, nahe liegenden Friedhof wählen können, auf dem eine vollständige Grababdeckung erlaubt gewesen sei. Das Verbot einer solchen vollständigen Abdeckung sei auch nachvollziehbar - damit solle gewährleistet werden, dass Leichen innerhalb der Ruhezeiten vollständig verwesen könnten. Dazu hatte das Gericht auch einen Sachverständigen gehört, der feststellte, "dass die Verwendung von Grabplatten für eine Sarg-Erdgrabstätte in dem untersuchten Bereich des Friedhofs T. zu einer deutlichen Verlängerung der Verwesungsdauer führt. Unter Berücksichtigung der besonderen Bodenverhältnisse und der durch die Grabplatte verringerten Sauerstoffzufuhr verzögert sich der Verwesungsprozess. Eine verringerte Sauerstoffzufuhr erhöht zudem das Risiko der sogenannten Wachsleichenbildung. Die sachverständig prognostizierte Verwesungsdauer von 40,8 Jahren überschreitet die in der [Friedhofssatzung] festgelegte Ruhefrist von 30 Jahren deutlich." Der Ehemann habe sich nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend um andere Möglichkeiten bemüht. Er hätte zudem wissen müssen, dass eine vollständige Grababdeckung im Bereich des gewählten Friedhofs nicht erlaubt gewesen sei. "Sein Verweis darauf, dass nach dem letzten Willen seiner verst…

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Erschienen 10. März 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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