Auch wer nicht lesen kann, kann selbst lesen: Der BGH zum Selbstleseverfahren und der Rügeobliegenheit

Ist der Angeklagte der deutschen Sprache insoweit nicht mächtig, als dass er nicht lesen kann, so führt dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit eines Selbstleseverfahrens.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 14.12.2010, Az.: 1 StR 422/10) hatte sich in einem Revisionsverfahren mit einer Verfahrensrüge im Hinblick auf das Selbstleseverfahren zu beschäftigen. Obwohl im Verfahrensverlauf mehrfach aktenkundig wurde, dass der Angeklagte nicht lesen konnte, ordnete der Vorsitzende der Vorinstanz an, ein Selbstleseverfahren im Hinblick auf eine zweiseitige Tabelle durchzuführen. Die Revision stützte sich darauf, dass dies unzulässig sei.

Die Begründung des BGH, mit der die Verfahrensrüge zurückgewiesen wurde, beleuchtet zwei Aspekte:

Zum einen führt der Analphabetismus des Angeklagten nicht per se zur Unzulässigkeit des Selbstleseverfahrens. Einerseits könnte der Verteidiger dem Angeklagten den Inhalt der Urkunde verständlich machen. Es könnte auch sein, dass der Angeklagte freiwillig auf die Lektüre der Urkunde verzichtet. Schließlich wäre es auch denkbar, das Schriftstück vorzulesen. All diese Möglichkeiten lassen den Schluss auf die grundsätzliche Unzulässigkeit des Selbstleseverfahrens in diesem Fall nicht zu.

Zudem, und das ist die zweite Säule der Begründung des BGH, hätte die Verteidigung die Anordnung des Vorsitzenden beanstanden und einen Gerichtsbeschluss herbeiführen müssen. Wird das Selbstleseverfahren insgesamt beanstandet, so muss eine Entscheidung des Gerich…

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Themen: Revision , Bundesgerichtshof , Rüge , Selbstleseverfahren , Verfahrensrüge , Gerichtsbeschluss , Rügeobliegenheit
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 10. Februar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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