Auch in zweiter Instanz keine DocMorris-Gutscheine vom Arzt

Ein Unternehmen hatte in die von ihm entwickelte Software für Arztpraxen ein Modul integriert, das das Ausdrucken eines Bestellvouchers für eine bestimmte Versandapotheke ermöglichte. Das Oberlandesgericht Koblenz untersagte in seinem Urteil vom 14.2.2006 (Az.: 4 U 1680/05) dem Unternehmen die Integration des genannten Moduls in seine Software wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Unternehmen versuche, mit dem Modul die Ärzte zu einem Verstoß gegen die ärztlichen Berufsordnungen und damit zu standeswidrigem Verhalten zu bestimmen.

Nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten nicht gestattet, ihre Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen. Mit der Integration des genannten Moduls stiftet das Unternehmen nach Auffassung der Richter die Ärzte dazu an, gegen dieses Verbot zu verstoßen. Das Softwaremodul diene dazu, über die ärztlichen Praxen gezielt Kunden für die Versandapotheke zu werben. Ziel sei es, dass der Arzt seinen Patienten den Einkauf bei der Versandapotheke empfehle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies im Einzelfall unter Berücksichtigung medizinischer Belange oder aus wirtschaftlichen Gründen geboten sei.

Nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten außerdem verboten, Waren und andere Gegenstände abzugeben, soweit nicht die Abgabe des Produkts wegen seiner Besonderheit…

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Themen: Oberlandesgericht Koblenz , Docmorris , Versandapotheke , Doc Morris Gutscheincode
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 6. März 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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