Auch Google darf nicht alles…

Das Landgericht Hamburg hat am 14.10.2008 entschieden (LG Hamburg, Urteil v. 14.10.2008, Az. 308 O 42/06, das Urteil liegt noch nicht schriftlich vor), dass die Abbildung von kleinen Bildern, sog enannten „thumbnails“, in der Suchergebnisliste von Google urheberrechtswidrig ist, wenn eine entsprechende Einwilligung des Urhebers nicht vorliegt.

In dem Rechtsstreit hatte der Künstler Thomas Horn Google Deutschland abgemahnt, weil Google fünf seiner Comiczeichnungen als Thumbnails in der Bildersuchmaschine führte. Das Landgericht entschied nun, dass dem Künstler ein Unterlassungsanspruch gegen Google Deutschland zustehe, da Google die ausschließlich dem Künstler zustehenden Nutzungsrechte verletzte. Durch die Verwendung der Thumbnails werden die Urheberrechte des Künstlers verletzt.

Dieses Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wird momentan heiß diskutiert und vielerorts als wegweisende Entscheidung eingestuft. Uns überrascht dieses Urteil allerdings nicht so sehr, da diese Entscheidung lediglich die Vorschriften des Urhebergesetzes konsequent umsetzt. Auch die Tatsache, dass dieses Verfahren gewissermaßen an den Kampf von David gegen Goliath erinnert, ändert nichts an der Tatsache, dass auf den vorliegenden Fall schlicht das Urhebergesetz angewendet worden ist.

Die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG besagen:

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Auch Google Deutschland ist danach verpflichtet, vor Verwendung fremder Bilder entsprechende Nutzungsrechte vom Urheber zu erwerben.

Auch überrascht uns nicht, dass die sogenannten “thumbnails” als urheberrechtlich schutzfähige Werke im Sinne des § 2 UrhG eingestuft werden. Hierzu hatte das Thüringer Oberlandesgericht bereits am 27.02.2008 entschieden (OLG Thüringen, Urteil v. 27.02.2008, Az. 2 U 319/07),

die von einer bekannten Internetsuchmaschine erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails stellen einwilligungsbedürftige Umgestaltungen im Sinne des § 23 UrhG dar, denn diese Bilder weisen als bloße Verkleinerung bzw. Komprimierung keine eigene schöpferische Gestaltungshöhe auf, sondern sind allein technisch bedingte und technisch herbeigeführte Veränderungen eines Werkes.

Dem dortigen Senat war die Sache aber offenbar “zu heiss”, da dieser nach Annahme einer tatbestandlichen Urheberrechtsverletzung einen Anspruch mit dem - vorsichtig ausgedrückt - merkwürdigen Argument verneinte, dessen Geltendmachung sei rechtsmissbräuchlich:

Dies fo…

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Themen: Google , LG Hamburg , Thumbnails , Landgericht Hamburg
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 15. Oktober 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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