Auch bei falscher Kündigungsfrist muss die Klage innerhalb von 3 Wochen erhoben sein !! BAG vom 01.09.2010

Gibt die Kündigung eine zu kurze Frist an, ist sie dennoch wirksam. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Klage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG); andernfalls beendet die Kündigung das Arbeitsverhältnis zu der falschen, zu kurzen Frist !!!

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kündigung für eine Auslegung Raum gibt, dass die richtige Kündigungsfrist gemeint war.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Presseerklärung des BAG vom 02.09.2010 (5.Senat des BAG vom 01.09.2010) Der Fall: Am 22. April 2008 kündigte der Arbeitgeber zum 31. Juli 2008. Erst im November 2008 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Zahlung des Gehalts für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei.

Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist war zu kurz. Die Beklagte berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 1. Januar 1999. Der Kläger war aber bereits seit dem 1. August 1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Schon die Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende (hier: 31. August 2008). Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19. Januar 2010 – C-555/07 – Kücükdeveci). Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende (hier: 30. September 2008). Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der 5. Senat konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenomme…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 3. September 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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