Auch “Einäugige” können Durchblick haben - BGH, abgewatschte Verteidigung und die Interessen des Angeklagten
Wenn ich schon lese, dass ein Richter kritisiert wird, weil er „einäugig“ sei, läuten bei mir erste Sprach-Alarm-Signale: Mißfallen
sollte geäußert werden ohne in die Kiste zu greifen, die reichlich behindertenfeindliche Klischee-Formulierungen bereit hält (also
bitte auch keine „hinkenden Vergleiche“ mehr).
Dann hat der kurze Text des Kollegen Hoenig aber auch sonst nicht überzeugt: Der von ihm beschriebene und in dem referierten knappen
BGH-Beschluss auch nicht sehr viel deutlicher gewordene Deal zwischen Verteidigung, und Gericht (das ihn initiiert hat), wirft tatsächlich viele
Fragen auf. Vor allem möchte man wissen, warum der Verteidiger sich erst auf den Deal eingelassen, ihn dann aber mit der
Aufklärungsrüge wieder zu Fall gebracht hat (wenn der Kollege/die Kollegin mitliest: bitte melden!)… Die Überlegung, die der BGH ins
Spiel bringt, dass es für den Angeklagten vorteilhaft gewesen sein könnte, mit einer Knaststrafe aus der Verhandlung zu gehen, statt
mit einer Einweisung in den Maßregelvollzug hat jedenfalls aus Verteidigungssicht einiges für sich.
Dass der BGH sich Gedanken über die Vorgehensweise der macht und dem Gericht anrät, einen möglicherweise (möglicherweise, weil wir hier zu wenig über
den Fall und dessen Hintergründe wissen) konzeptionslos handelnden Verteidiger zu entpflichten, erscheint mir zuerstmal kein Zeichen
von verteidigerfeindlichem Richterdenken zu sein. Es kann auch von Fürsorgeaspekten für den Angeklagten getragen sein – und dessen
Interessen können hier vor denen seines Verteidigers durchaus vorrangig sein. Dass der BGH sich weniger Gedanken über die
Staatsanwaltschaft macht, finde ich dagegen gerade unter dies…
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