Auch Eheleute, die sich übereinstimmend dazu entschlossen haben in getrennten Wohnungen zu leben, können eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn kein Trennungswille nach außen manifestiert wird.

Brand aktuell hat das LSG Hamburg heute ein Urteil veröffentlicht, wonach auch Eheleute, die sich übereinstimmend dazu entschlossen haben in getrennten Wohnungen zu leben,eine Bedarfsgemeinschaft bilden können, wenn kein Trennungswille nach außen manifestiert wird. Gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II gehört auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft. Bei der Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf diejenigen Grundsätze zurückzugreifen, die im Bereich des Familienrechts entwickelt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.2010, B 4 AS 49/09 R). Denn auch das SGB II geht davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft bei Eheleuten (noch) bestehen kann, wenn diese, beispielsweise wegen des Aufenthalts eines pflegebedürftigen Ehegatten in einem Heim, räumlich voneinander getrennt leben. Der Grundgedanke der Bedarfsgemeinschaft beruht auf der Annahme, dass in dieser Gemeinschaft alle Mitglieder füreinander Verantwortung auch im finanziellen Sinne übernehmen. Erst nachrangig, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf nicht gemeinsam decken können, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I –; § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die Vermutung einer gegenseitigen Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber dabei nicht vorrangig mit dem Vorhandensein von Unterhaltsansprüchen verknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06 R). Bei Eheleuten verlangt er – im Unterschied etwa zur Konstellation der eheähnlichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) – gerade das gemeinsame Leben in einem Haushalt nicht. Hierauf hat das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 18.2.2010, a.a.O.) kommt es vor dem Hintergrund der familienrechtlichen Grundsätze für das Vorliegen einer dauerhaften Trennung darauf an, ob einer der Partner die bisherige Form der Lebensgemein…

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Themen: Sgb II , Bsg , Hamburg , Lsg

Erschienen 12. Dezember 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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