Auch das Finanzamt muss Zinsen bezahlen wenn es so im Gesetz steht
am 05.09.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Der Anfechtungsanspruch ist nach § 291 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen. Klarstellend eine Entscheidung des OLG Köln, dass dies auch für die Finanzverwaltung und sonstige öffentlich-rechtliche Schuldner eines Anfechtungsanspruchs gilt.
Aus diesen – nach Einschätzung des Senats eindeutigen – Ausführungen des Bundesgerichtshofs folgt, dass auch der Fiskus bei anfechtbarem Erwerb von Geld Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten hat. Insoweit besteht rechtlich kein Unterschied zu der Verzinsung einer Geldschuld durch den Fiskus ab Rechtshängigkeit im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 291 S. 1 BGB. Auch insoweit wird – soweit ersichtlich – von keiner Seite vertreten, dass der Fiskus von einer in dieser Vorschrift angeordneten Verzinsung ausgenommen wäre.
OLG Köln, Urteil vom 20.06.2007, …
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