Auch betrunkene Radfahrer riskieren den Führerschein
Auch Radfahrer riskieren ihre Fahrerlaubnis, wenn sie betrunken auf der Straße unterwegs sind. Das Bundesverwaltungsgericht entschied
so im Falle eines Radlers, der mit mehr als 1,6 Promille gestoppt worden war. Damit bestehe das Risiko, dass er zukünftig im
alkoholisierten Zustand auch ein Kraftfahrzeug führen wird. Auf diese Entscheidung vom 21. Mai 2008 (AZ: 3 C 32.07) weisen die
Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Ein Mann war stark alkoholisiert auf seinem
unterwegs. Eine Polizeikontrolle stellte eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille fest. Zwei medizinisch-psychologische
Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer nicht ausreichend zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges
trennen könne, da er seine Trinkgewohnheiten nicht in ausreichendem Maße und dauerhaft verändert habe. Ihm wurde daraufhin der
Führerschein entzogen.
Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und argumentierte, bisher habe der Mann nur auf dem Fahrrad, nicht aber am Steuer
eines Kraftfahrzeugs betrunken am Verkehr teilgenommen. Vor diesem Hintergrund sei von dem Mann nicht zu fordern, sein Trinkverhalten
„stabil“ zu verändern.
Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Auch eine Fahrt auf dem Rad mit einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille …
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