Auch Beinahe-Unfall kann Arbeitsunfall sein
Kann ein Lok-Führer mit einer Notbremsung einen noch
verhindern, kann auch der Beinahe-Unfall als Arbeitsunfall gewertet werden. Dies geht aus zwei am Dienstag, 29.11.2011, verkündeten
Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in hervor (AZ:
B 2 U 10/11 R und B 2 U 23/10 R). Führt der Beinahezusammenstoß bei dem Eisenbahner zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung,
muss die gesetzliche für entstandene Gesundheitsschäden aufkommen, so der 2. Senat.
Im konkreten Fall war der Kläger S-Bahn-Fahrer in Berlin. Im März und Juni 2007 hatte er zwei Beinahe-Unfälle. In einem Fall führte
er vor der Einfahrt in den S-Bahnhof Berlin-Tegel vor einer geschlossenen eine Notbremsung durch, weil er einen Fußgänger auf dem Gleis wahrnahm. Der Zug soll nur zwei Meter
vor der Person zum Stehen gekommen sein. Ob der S-Bahn-Fahrer sich die Person nur eingebildet hat oder diese tatsächlich auf dem
Gleis stand, konnte nicht mehr ermittelt werden.
Bei dem zweiten Beinahezusammenstoß führte der Kläger ebenfalls eine Schnellbremsung durch, weil sich ein Pkw auf dem Gleis befand.
Nach beiden Vorfällen wurde bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, die zeitweise zur Arbeitsunfähigkeit
führte. Von der Eisenbahn-Unfallkasse wollte der Mann nun die beiden Ereignisse als Arbeitsunfall anerkannt haben. Schließlich sei es
Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitnehmer vor berufstypischen Unfallereignissen zu schützen.
Die Eisenbahn-Unfallkasse lehnte dies jedoch ab. Eine Notbremsung sei für einen Lok-Führer ein ganz normaler Arbeitsvorgang. Einen
wirklichen Unfall habe es ja nicht gegeben. Hätte er tatsächlich jemanden überfahren und danach eine psychische Störung entwickelt,
wäre der Arbeitsunfall eindeutig.
Könne bereits jede schnelle Bremsung mit einem dabei erlittenen Erschrecken als Arbeitsunfall gewertet werden, würde dies ins
Uferlose gehen, so die Unfallkasse. Bei den Eisenbahnern gebe es „massenhaft“ Fälle, bei denen nach einem Fast-Zusammenstoß die
Lok-Führer eine Verletztenrente wegen einer erlittenen psychischen Störung geltend machen. Auch jeder Autofahrer könne dann auf dem
Arbeitsweg bei einem erlittenen Beinahezusammenstoß mit einem Fußgänger oder einem anderen Pkw unter Umständen einen Arbeitsunfall
für sich reklamieren.
Das BSG stellte nun klar, dass auch ein Beinahe-Unfallereignis, welches im Rahmen der versicherten Tätigkeit üblich ist, als
Arbeitsunfall gelten kann. E…
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